Regularien für Vorsorgeeinrichtungen
«Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie abgestimmt haben.»
Nach Art. 197 Ziff. 10 BV, der ebenfalls Teil der angenommenen Verfassungsänderung war, hatte der Bundesrat seit Annahme der Initiative ein Jahr Zeit um erforderliche Ausführungsbestimmungen zu Art. 95 Abs. 3 BV zu erlassen. Diese sollen bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen die Initiative temporär umsetzen. Der Bundesrat hat dies mit dem Erlass der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV; AS 2013 4403 ff.) getan. Diese ist auf den 1. Januar 2014 (indes mit Übergangsbestimmungen) in Kraft getreten und enthält u.a. folgende wesentliche Regeln für Vorsorgeeinrichtungen:
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Stimmpflicht
- Pensionskassen (PK), die dem Freizügigkeitsgesetzt (FZG; SR 831.42) unterstellt sind, müssen im Fall von Wahlen und Vergütungsfragen bei Generalversammlungen (GV) von im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften zwingend abstimmen (vgl. Art. 22 Abs. 1 VegüV)
- Die Abstimmung hat im Interesse der Versicherten zu erfolgen (Art. 22 Abs. 2 VegüV)
- Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der PK dient (Art. 22 Abs. 4 VegüV)
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Offenlegungspflicht
- Mindestens einmal jährlich müssen PK, die dem FZG unterstellt sind, einen Bericht verfassen, in welchem sie ihre Versicherten über ihr vergangenes Abstimmungsverhalten orientierten (Art. 23 Abs. 1 VegüV)
- Folgen die PK den Anträgen des Verwaltungsrates (VR) nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen (Art. 23 Abs. 2 VegüV)
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Strafbarkeit
- Mitglieder des obersten Organs oder mit der Geschäftsführung betraute Personen einer dem FZG unterstellten PK, welche die Stimm- oder Offenlegungspflicht wider besseres Wissen verletzen, werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.